Von Redaktion, Fotos: TUM Campus Heilbronn & ChatGPT / Robert Mucha
Stefanie Jung, Professorin für Unternehmensrecht am TUM Campus Heilbronn, hat das »Gebot des fairen Verhandelns« des Bundesarbeitsgerichts untersucht. Die geltenden Vorgaben reichen ihr nicht aus. Jung schlägt deshalb ein neues Rechtskonzept vor: die Verhandlungsfreiheit als eigenständige Größe neben der Vertragsfreiheit. Ihre Forschung könnte langfristig die Gesetzgebung in vielen Bereichen verändern.
Es gibt eine Situation im Berufsleben, die viele Beschäftigte erleben, ohne sie öffentlich zu thematisieren. Der Arbeitgeber bittet zu einem Gespräch und legt einen Aufhebungsvertrag auf den Tisch. Häufig schwingt dabei die Drohung einer außerordentlichen Kündigung mit. Gleichzeitig setzt der Zeitdruck den Beschäftigten zu. Einen Anwalt einzuschalten, ist oft kaum möglich. Eine solche Verhandlung verläuft selten auf Augenhöhe. Genau diese Praxis steht im Zentrum der aktuellen Forschung von Stefanie Jung am TUM Campus Heilbronn.

Was das Bundesarbeitsgericht entwickelt hat
Für solche Situationen hat das Bundesarbeitsgericht ein »Gebot des fairen Verhandelns« entwickelt. Das Gericht greift dabei nicht in den Inhalt der Aufhebungsverträge ein. Stattdessen versucht es, den Verhandlungsprozess fairer zu gestalten. Genau dort setzt Jungs Kritik an. Aus ihrer Sicht unterbindet das Gebot die unfaire Praxis nicht wirksam genug.
»Wie das Kaninchen vor der Schlange«
Jung beschreibt die typische Verhandlungssituation drastisch. »Manche Arbeitnehmer fühlen sich wohl wie das Kaninchen vor der Schlange«, sagt sie. Häufig drohten Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung und übten zugleich zeitlichen Druck aus. So bleibe Betroffenen keine Zeit, einen Anwalt einzuschalten. Der Arbeitgeber sitze zudem meist nicht allein im Gespräch, sondern mit seinen Anwälten.
Jungs Vorschlag: Zwei Werktage Vorlauf, zwei Werktage Bedenkzeit
Die Heilbronner Rechtsprofessorin macht einen konkreten Vorschlag für eine fairere Praxis. Demnach soll der Arbeitgeber das Gespräch zwei Werktage vorher ankündigen und dabei das Thema benennen, also den Aufhebungsvertrag. So bleibt der Belegschaft genügend Zeit, sich rechtlich beraten zu lassen. Danach folgen weitere zwei Werktage Bedenkzeit vor einem möglichen Vertragsabschluss. Ein solches Verfahren würde die Verhandlung zwar nicht inhaltlich vorgeben, aber den Prozess deutlich entzerren.

Eine neue juristische Kategorie: die Verhandlungsfreiheit
Über die konkrete Praxis hinaus hat Jungs Forschung einen größeren Anspruch. Sie schlägt vor, die »Verhandlungsfreiheit« als eigenständiges Konzept neben die etablierte Vertragsfreiheit zu stellen. Die Vertragsfreiheit ist im Grundgesetz als Teil der Privatautonomie anerkannt. Eine vergleichbare Anerkennung für die Verhandlungsfreiheit gibt es bislang nicht. Genau das hält Jung für ein Versäumnis. Verhandlungen seien zentral für das Entstehen von Verträgen, betont sie. Sie dienten zudem nicht nur dem Vertragsabschluss, sondern auch der Informationsgewinnung oder dem Ausdruck von Positionen.
Prozedurale Freiheit versus materielle Freiheit
Der Unterschied zwischen den beiden Freiheiten liege im Charakter, so Jung. Die Verhandlungsfreiheit sei eine prozedurale Freiheit, die einen fairen Prozess garantieren soll. Sie helfe dabei, Ungleichgewichte zwischen den Parteien auszugleichen. Die Vertragsfreiheit hingegen ziele auf einen fairen Inhalt und sei damit eine materielle Freiheit. Beide Konzepte seien zwar eng verbunden, jedoch nicht deckungsgleich. Wenn der Gesetzgeber beispielsweise die Dauer einer Verhandlung begrenzt, bleibe der Inhalt dennoch frei vereinbar.
Mögliche Folgen für die Gesetzgebung
TUM-Forscherin Jung sieht in ihrem Konzept einen Impuls für die Gesetzgebung. Künftig müssten rechtliche Einschränkungen mit Blick auf die Verhandlungsfreiheit begründet werden. Das bedeute nicht automatisch weniger Regulierung, sondern eher eine bessere. Denn Einschränkungen einer Freiheit könnten ein funktionales Äquivalent zur anderen darstellen. Auf diese Weise ergänzten sich Verhandlungs- und Vertragsfreiheit. Die Heilbronner Professorin hofft, dass Rechtsprechung und Fachkollegen ihr Konzept aufgreifen.